Mit dem Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz wurden neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber/innen von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz tritt die Auftraggeber/innenhaftung per 01.09.2009 in Kraft.
Beauftragende Unternehmen haben künftig zwei Möglichkeiten die Auftraggeberhaftung zu vermeiden: durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste oder durch Zahlung eines Haftungsbetrages an das Dienstleistungszentrum der WGKK. Für letztgenannten Fall besteht nun in rs2 die Möglichkeit der automatischen Umbuchung und Zahlung des Haftungsbetrages in der Höhe von 20 Prozent des zu leistenden Werklohns an die WGKK. Die Implementierung erfolgt durch die zuständigen Projektleiter.
Die Haftungsbestimmungen
Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätestens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste:
Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt.
Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Die Auftraggeberhaftung kann auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig.
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